Studium

Zulassung zum Studium - MSc.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Auszug aus der Prüfungsordnung unseres MSc.-Programms ist. Bitte benutzen Sie diesen Link für die vollständige Prüfungsordnung 

 

(1) Zum Master-Studiengang Geosciences kann zugelassen werden, wer über einen Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Bachelor-Studiengangs Geowissenschaften im Umfang von 180 CP oder eines vergleichbaren Studiengangs verfügt.

(2) Weitere Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis über:

- Mindestens 20 CPs in Veranstaltungen der Physik, Chemie und/oder Mathematik
- Mindestens 10 CPs in Veranstaltungen mit Bezug zu Geowissenschaften.

(3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ihre Studienqualifikation oder ihren Bachelorabschluss nicht an einer englischsprachigen Einrichtung erworben oder Englisch als Muttersprache haben, müssen Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Es werden folgende Nachweise anerkannt: TOEFL 550 (schriftlich), 215 (computerbasiert), 79 (internetbasiert) oder IELTS 6.0 oder besser, deutsches Abitur oder ein vergleichbarer Nachweis.

(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die eine Spezialisierung in Angewandter Geologie anstreben und Deutsch nicht als Muttersprache haben oder Ihre Studienqualifikation oder ihren Bachelorabschluss nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, benötigen zusätzlich Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Die Kenntnisse sind durch TestDAF 4x4 oder die DSH 2 bei der Anmeldung zu den Modulen nachzuweisen.

(5) Eine Zulassung zum Masterstudiengang Geosciences kann mit Auflagen erfolgen, sofern diese nicht mehr als 30 CP betragen. Die Auflagen und der Zeitpunkt der Erbringung werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) Zum Master-Studiengang kann nicht zugelassen werden, wer einen Master-Studiengang im Fach Geowissenschaften oder einen verwandten oder vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat. 

(7) Die Feststellung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium gemäß Absatz 1 bis 3 erfüllt sind, trifft der Prüfungsausschuss.