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Promotionsordnung der Fakultät für Geowissenschaften der Ruhr-Universität Bochum

Hier finden Sie die aktuelle Promotionsordnung

Aufgrund des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) hat die Ruhr-Universität Bochum auf der Basis ihrer Allgemeinen Promotionsordnung vom 4. November 2014 die folgende spezifische Promotionsordnung der Fakultät fur Geowissenschaften erlassen:

An der Ruhr-Universität Bochum besteht die Moglichkeit zur Promotion in alien an der Universität vertretenen Fächern und Forschungsschwerpunkten.
Mit dieser Allgemeinen Promotionsordnung verleiht die Ruhr-Universität Bochum ihrer Verantwortung fur sämtliche Promotionen Ausdruck, indem sie:

• eine hohe Transparenz und Qualitat der Verfahren gewahrleistet und damit zur Qualitätssicherung beiträgt;
• sowohl universitätsweite Standards setzt als auch den fachspezifischen Regelungsbedürfnissen Rechnung trägt;
• interdisziplinäre und universitätsubergreifende Promotionsvorhaben erleichtert.

Im Rahmen der Regeln dieser Allgemeinen Promotionsordnung der Ruhr-Universität Bochum obliegen die Gestaltung der Promotion und die Durchfohrung der Promotionsverfahren den beteiligten Fakultäten bzw. promotionsfohrenden Einrichtungen. Die Fakultät for Geowissenschaften hat diese Regeln in die vorliegende spezifische Promotionsordnung übernommen und durch fachspezifische Bestimmungen präzisiert und ergänzt. 

Die von allen Fakultäten getragene Research School unterbreitet allen Promovierenden ein über-und außerfachliches Qualifizierungsangebot und ermoglicht es jeder/jedem Promovierenden, die Promotion nach Maßgabe fachspezifischer Bestimmungen und den eigenen Präferenzen entsprechend zu strukturieren.

Doktorandinnen und Doktoranden werden als Nachwuchswissenschaftlerinnen bzw. Nachwuchswissenschaftler angesehen.

Die Ruhr-Universität Bochum sieht sich einer hohen Betreuungskultur verpflichtet, die durch eine von den Doktorandinnen bzw. Doktoranden und ihren Betreuerinnen und Betreuem unterzeichnete Betreuungsvereinbarung sichtbar wird. Alle Doktorandinnen und Doktoranden sind nach §67 Abs. 5 HG verpflichtet, sich an der Universität einzuschreiben. Die Einschreibung setzt die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand an der Fakultat for Geowissenschaften voraus.

(1) Die Ruhr-Universität Bochum verleiht durch ihre Fakultaten bzw. promotionsführenden Einrichtungen den Doktorgrad. 

(2) Der Doktorgrad kann als „Dr." oder als „Philosophiae Doctor" (Ph.D.) verliehen werden.

(3) a) Folgende Doktorgrade konnen an der Ruhr-Universität Bochum in den geowissenschaftlichen Fächern Geographie,
Geologie, Mineralogie und Geophysik erlangt werden:

 

  • Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.)
  • Doktor der Philosophie (Dr. phil.).

b) An Stelle des deutschen Doktorgrades konnen auf Antrag an den Promotionsausschuss die folgenden intemationalen
Aquivalente verliehen werden:

  • Ph.D. in Natural Science
  • Ph.D. in Social Science

c) Der Grad Dr. rer. nat. oder Dr. phil. bzw. deren intemationale Äquivalente können nur an Personen verliehen werden, die einen Abschluss eines Studiums in einem Fach mit entsprechender inhaltlicher Ausrichtung besitzen und ein inhaltlich entsprechendes Dissertationsthema bearbeiten. Die Wahl des Grades Dr. rer. nat. bzw. Dr. phil. muss durch eine Erklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Dissertation begriindet werden.

(4) Ein bereits verliehener Doktorgrad kann nicht ein weiteres Mal erlangt werden.

(5) An der Fakultät für Geowissenschaften kann ein Doktorgrad für besondere wissenschaftliche Leistungen oder für Verdienste um die Wissenschaft auch ehrenhalber als Doctor honoris causa (Dr. h. c.) oder als Philosophiae Doctor honoris causa (Ph.D. h. c.) verliehen werden.

Durch die Promotion wird eine iiber das allgemeine Studienziel gem. § 58 Abs. I HG hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird aufgrund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation), die den Stand des Wissens in ihrem Fachgebiet erweitert, und einer mündlichen Prüfung festgestellt.

(1) Der Promotionsausschuss der Fakultät fur Geowissenschaften wird vom Fakultätsrat eingesetzt. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Durchführung des Promotionsverfahrens sowie über alle Fragen zur Einhaltung der Promotionsordnung. Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Promotionsausschuss seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Widerspruchsinstanz im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Fakultätsrat.

(2) Die Mitglieder des Promotionsausschusses sind:

  1. Die Dekanin oder der Dekan bzw. vertretungsweise die Prodekanin oder der Prodekan als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. acht auf drei Jahre gewählte Vertreter der Professorinnen/Professoren,
  3. zwei gewählte Vertreterinnen oder Vertreter der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fakultätsrats.
  4. Zwei Doktorandinnen oder Doktoranden werden aus ihrer Gruppe mit der Mehrheit der Stimmen benannt undvom Fakultätsrat eingesetzt.

Doktorandinnen und Doktoranden haben kein Stimmrecht bei Entscheidungen, die die Beurteilung wissenschaftlicher Inhalte zum Gegenstand haben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nichtöffentlich. Sie werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der bzw. dem Vorsitzenden mindestens acht weitere Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der in allen Belangen stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist unter der Verantwortung der oder des Vorsitzenden ein Ergebnisprotokoll anzuf ertigen.

(4) Der Promotionsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,
  2. Bestellung der Betreuerinnen oder der Betreuer,
  3. die Regelung der Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden nach § 7,
  4. Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter,
  5. Entscheidung iiber die Zulassung zum Promotionsverfahren,

(1) Bei interdisziplinaren Promotionsverfahren kann auf Vorschlag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers durch die Promotionsausschusse der beteiligten Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen ein gemeinsamer Promotionsausschuss eingesetzt werden, der aus den Promotionsausschussvorsitzenden der beteiligten Fakultaten bzw.
promotionsfohrenden Einrichtungen der Ruhr-Universität Bochum und mindestens vier weiteren Mitgliedern aus den jeweiligen Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen besteht. Dieser interdisziplinare Promotionsausschuss existiert nur for die Dauer des Promotionsverfahrens.

(2) Die weiteren Mitglieder des interdisziplinaren Promotionsausschusses werden von den Promotionsausschussen der beteiligten Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen for die Dauer des Verfahrens gewählt und rekrutieren sich aus den unter § 3 Abs. 2 genannten Statusgruppen.

(3) Bei interdisziplinaren Promotionsverfahren wird in der Regel der Grad „Philosophiae doctor" (Ph.D.) vergeben. Auf Antrag kann auch einer der anderen in §1 Abs. 3 genannten Grade der beteiligten Fakultäten vergeben werden. 

(4) Im Falle eines interdisziplinären Promotionsverfahrens regeln die Dekanate der betroffenen Fakultäten bzw. promotionsführenden Einrichtungen selbständig und einvernehmlich die administrativen Zuständigkeiten for das Verfahren. 

(5) §3 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 19 gelten entsprechend.

(1) Zur Promotion hat Zugang, wer

a) einen Abschluss nach einem einschlagigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor" verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des §61 Abs. 2 Satz 2 HG nachweist.

(2) Der Zugang zum Promotionsstudium ist vom Nachweis eines für das Promotionsvorhaben qualifizierenden Abschlusses abhängig. Als Nachweis der Qualifikation konnen Abschlussnoten oder sonstige Leistungen herangezogen werden, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen. Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschul- und Universitätsabschluss sind beim Zugang zur Promotion gleich zu behandeln.

(3) Auf die Promotion vorbereitende Studien werden nach individueller Feststellung des Kenntnisstandes von den Betreuerinnen oder Betreuern im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber vorgeschlagen und vom Promotionsausschuss festgesetzt.

(4) Fur Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Studienabschluss in Ländern außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, gelten die gleichen Voraussetzungen, soweit die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt worden ist. Über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage von zwischenstaatlichen
Abkommen, der Einstufung der Hochschule, an der der Abschluss erworben wurde, und aufgrund von Abkommen mit Partnerhochschulen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehort werden.

(5) Für die Aufnahme des Promotionsstudiums an der Ruhr-Universität Bochum muss der Promotionsausschuss festgestellt haben, dass die Bewerberinoder der Bewerber über ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch verfügt.

(1) Ein Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist unter Angabe des Arbeitstitels der geplanten Dissertation schriftlich an die oder den Vorsitzende/n des fachlich zuständigen Promotionsausschusses zu richten. Mit der Annahme ist die Immatrikulation als Doktorandin bzw. Doktorand an der Ruhr-Universität Bochum sowie die Aufnahme in die RUB Research School verbunden.

(2) Dem Antrag sind mindestens beizufügen:

  1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges,
  2. ein Abschlusszeugnis nach § 5 Abs. 1,
  3. ein zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigendes Zeugnis oder eine andere Hochschulzugangs berechtigung,
  4. eine Betreuungsvereinbarung gem.§ 7 Abs. 5,
  5. die mit Unterschrift dokumentierte Kenntnisnahme der „Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis" in der jeweils aktuellen Fassung,
  6. eine Erklarung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo die Bewerberin oder der Bewerber bereits einen Promotionsversuch unternommen hat oder unternimmt,
  7. das Einverständnis einer weiteren Betreuerin oder eines weiteren Betreuers, sofern die erste Betreuerin oder der erste Betreuer weder ein unbefristet beschäftigtes Mitglied noch eine Angehorige oder ein Angehöriger der Fakultät für Geowissenschaften ist.

(3) Über die Annahme der Doktorandin oder des Doktoranden entscheidet der Promotionsausschuss. Die Annahme muss
versagt werden, wenn

  1. die formalen Voraussetzungen fur die Promotion nicht gegeben sind,
  2. an der Ruhr-Universität Bochum kein kompetentes Mitglied vorhanden ist, um als eine bzw. einer der beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu fungieren,
  3. die Bereitstellung der Arbeitsmittel und/oder des Arbeitsplatzes nicht gesichert ist

(4) Der Promotionsausschuss kann weder ein Mitglied der Ruhr-Universität Bochum veranlassen,eine Kandidatin oder einen Kandidaten als Doktorandin oder Doktorand anzunehmen oder abzulehnen, noch konnen Doktorandinnen oder Doktoranden gegen ihren Willen einem Mitglied der Ruhr-Universität Bochum zur Betreuung zugewiesen werden.

(5) Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Darin sind ggf.Auflagen gemaߧ 5 Abs. 2 und 3 formuliert. Eine Ablehnung ist zu begründen. Mit der Annahme wird die Bewerberin/der Bewerber in das Doktorandenverzeichnis aufgenommen. Mit der Annahme als Doktorandin/Doktorand ist keine Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren verbunden.

(1) Promotionen an der Fakultät for Geowissenschaften erfolgen im Rahmen eines Promotionsprogramms. Im Rahmen des Promotionsprogramms nimmt die Doktorandin oder der Doktorand an folgenden Veranstaltungen teil:

  1. Promotionskolloquium der Fakultät: Das nach thematischen Schwerpunkten strukturierte Promotionskolloquium wird von den Doktorandinnen und Doktoranden semesterweise selbstständig organisiert. Jede Doktorandin und jeder Doktorand präsentiert ihr bzw. sein Promotionsvorhaben mindestens einmal. Bei dieser Präsentation ist eine Betreuerin oder ein Betreuer des Promotionsvorhabens anwesend. Befreiungen von der Teilnahme an diesem Kolloquium konnen auf begründeten Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden vom Promotionsausschuss ausgesprochen werden. Als Befreiungstatbestände gelten z.B. Auslandsaufenthalte oder unabweisbare familiäre Verpflichtungen.
  2. Tagungen: Die Doktorandin/der Doktorand nimmt mit eigenen Vorträgen und/oder Posterpräsentationen an mindestens zwei Fachtagungen teil.
  3. Fachwissenschaftliche Kolloquien des Geographischen Instituts oder des Instituts für Geologie, Mineralogieund Geophysik: Je nach fachlicher Ausrichtung nimmt die Doktorandin oder der Doktorand regelmaßig an dem fachwissenschaftlichen Kolloquium eines der beiden Institute teil. Die Teilnahme bietet den Promovenden die Gelegenheit, sich an der Diskussion eines breiten Spektrums geographischer oder geowissenschaftlicher Themen zu beteiligen. Von der Teilnahme an dem fachwissenschaftlichen Kolloquium kann die Doktorandin oder der Doktorand auf begründeten Antrag befreit oder zeitweise freigestellt werden. Neben Auslandsaufenthalten, familiären Verpflichtungen, Teilnahme an Veranstaltungen der RUB Research School etc. sind auch Dienstverpflichtungen im Rahmen eines wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses an der RUB als Gründe anführbar. Die Entscheidung uber die Befreiung liegt bei der jeweiligen Erstbetreuerin oder dem jeweiligen Erstbetreuer.

(2) Die Doktorandin oder Doktorand dokumentiert ihre bzw. seine im Rahmen des Promotionsprogramms erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entsprechend des in der Fakultät for Geowissenschaften geltenden Verfahrens. Veranstaltungen aus Graduiertenschulen, der RUB Research School können entsprechend der verbindlichen Vorgaben
dieses Promotionsprogramms gegenseitig anerkannt werden.

(3) Die Doktorandin/der Doktorand ist verpflichtet, unverzuglich nach Aufnahme in <las Doktorandenverzeichnis den Vorgaben im Rahmen der strukturierten Promotion zu folgen.

(1) Mit der Annahme als Doktorandin oder Doktorand wird ein Anspruch auf Befassung durch den Promotionsausschuss und die Betreuung durch mindestens zwei Betreuende sowie nach Zulassung gern. § 9 auf Begutachtung der Dissertation begründet. Die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer muss in der für das Promotionsvorhaben relevanten Fachrichtung ausgewiesen sein. Eine Betreuerin oder ein Betreuer muss Mitglied der Fakultät für Geowissenschaften sein. Die weitere Betreuerin bzw. der weitere Betreuer kann ein anderes Fachgebiet vertreten als die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer.

(2) Die Betreuung einer Dissertation kann mit jeder der unter §10 Abs. 3 aufgeführten Personen vereinbart werden. Betreuerin oder Betreuer kann auch ein äquivalentes Mitglied einer anderen inländischen und ausländischen Hochschule oder Forschungseinrichtung sein.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Promotionsausschuss im Verlauf der Promotion auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers oder der Doktorandin oder des Doktoranden andere gemäß § 10 Abs. 3 geeignete Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler zu Betreuenden bestellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Beteiligten. 

(4) In Konfliktfällen stehen der zuständige Promotionsausschuss und - für Doktorand/inn/en - die Ombudsperson der RUB Research School sowie - für die Betreuerinnen und Betreuer -die Ombudsperson der Ruhr-Universität Bochum als Ansprechpartner zur Verfügung.

(5) Die Rechte und Pflichten von Doktorandinnen und Doktoranden sowie von Betreuerinnen und Betreuern regelt eine Betreuungsvereinbarung, die mindestens folgende Elemente enthalten muss:

  1. Name der Doktorandin oder des Doktoranden, Namen der Erst- und Zweitbetreuerin oder des Erst und Zweitbetreuers und Beginn des Promotionsvorhabens, 
  2. Arbeitstitel der beabsichtigten Dissertation,
  3.  ein durch die Erstbetreuerin bzw. den Erstbetreuer abgezeichnetes Expose, das die Forschungsfragen der beabsichtigten Dissertation, den Stand der Literatur sowie die Forschungsmethoden beschreibt,
  4. Unterschrift der Doktorandin oder des Doktoranden,
  5. Unterschriften von zwei Betreuerinnen/Gutachterinnen oder Betreuern/Gutachtern,
  6. Angabe des angestrebten Doktorgrades gem. §1.

(1) Die Ruhr-Universität Bochum bietet Doktorandinnen und Doktoranden die Möglichkeit zur Strukturierung ihrer Promotion. Je nach Bedarf können die Doktorandinnen und Doktoranden durch Nutzung der Qualifizierungsangebote der Fakultäten bzw. der promotionsführenden Einrichtungen und der RUB Research School ein auf ihr individuelles Forschungsvorhaben abgestimmtes Qualifizierungsprofil erwerben.

(2) Die Promotion erfolgt im Rahmen eines Promotionsprogramms (vgl. §6a).

(1) Nach Fertigstellung der Dissertation richtet die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des zuständigen Promotionsausschusses. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis, dass die Bewerberin/der Bewerber während der Promotionszeit an der Ruhr-Universität für ein Promotionsprogramm der Fakultüt für Geowissenschaften eingeschrieben war,
  2. Nachweis über die Teilnahme an den dem Promotionsprogramm zugeordneten Veran- staltungen (§ 6a) oder entsprechende Befreiungsbestätigungen,
  3. vier ausgedruckte und gebundene Exemplare der Dissertation,
  4. die Dissertation in elektronischer Form als im Volltext durchsuchbares Dokument,
  5. ergänzende Unterlagen, soweit nach §5 erforderlich,
  6. eine der Arbeit beigefügte und unterzeichnete Erklärung mit folgendem oder sinngemassem Wortlaut: „Ich versichere an Eides statt, dass ich die eingereichte Dissertation selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe verfasst, andere als die in ihr angegebene Literatur nicht benutzt und dass ich alle ganz oder annähernd übernommenen Textstellen sowie verwendete Grafiken, Tabellen und Auswertungsprogramme kenntlich gemacht habe. Außerdem versichere ich, dass die vorgelegte elektronische mit der schriftlichen Version der Dissertation übereinstimmt und die Abhandlung in dieser oder ähnlicher, Form noch nicht anderweitig als Promotionsleistung vorgelegt und bewertet wurde.",
  7. die Erklärung, dass digitale Abbildungen nur die originalen Daten enthalten oder eine eindeutige Dokumentation von Art und Umfang der inhaltsverändernden Bildbearbeitung,
  8. die schriftliche Versicherung, dass keine kommerzielle Vermittlung oder Beratung in Anspruch genommen wurde,
  9. Vorschlag des zu verleihenden akademischen Grades nach §1,
  10. gegebenenfalls eine Erklärung der Bewerberin bzw. des Bewerbers über den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei der mündlichen Prüfung im Sinne des § 63 Abs. 4 HG, gegebenenfalls nachzureichen bis zum Ende der Auslagefrist gemäß §12 Abs. 9.

(2) Der Promotionsausschuss entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und bestellt die Promotionskommission. Die Eröffnung kann versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat

a) die Unterlagen bis zu den festgesetzten Fristen nicht oder nicht vollständig eingereicht hat,
b) er oder sie die Zulassung zugleich an einer anderen Hochschule beantragt hat,
c) Teile der Dissertation nicht selbst angefertigt hat bzw. die Übernahme fremden Gedankenguts nicht deutlich gekennzeichnet hat.

Die Eröffnung kann auch versagt werden, wenn bei der Kandidatin bzw. dem Kandidaten einer der in §17 Abs. 5 genannten Gründe für den Entzug des Doktorgrades vorliegt.

(3) Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Für jedes Promotionsverfahren bestimmt der Promotionsasuschuss eine Promotionskommission mit einer oder einem Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission wird durch den Promotionsausschuss aus der Mitte der in §3 Abs. 2 unter Ziffer 1 und 2 genannten Mitglieder der Fakultät bestimmt. Die Promotionskommission ist das für die Bewertung der Promotionsleistungen sowie für die Durchführung der mündlichen Prüfung zuständige Gremium.

(2) Die Promotionskommission soll mindestens aus der oder dem Vorsitzenden und den Gutachterinnen bzw. Gutachtern der Dissertation bestehen. Sollten Betreuung und Begutachtung nicht in einer Hand liegen, können auch die Betreuerinnen bzw. Betreuer Mitglied der Promotionskommission sein. Sie sind aus dem unter Absatz 3 genannten Personenkreis auzuwählen.

(3) Jede Dissertation wird mindestens durch zwei Gutachten bewertet. Eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter muss Mitglied der Fakultät für Geowissenschaften sein. Die Gutachterinnen oder Gutachter sind zur Abgabe von unabhängigen schriftlichen Gutachten verpflichtet. Zusätzlich wird ein fachfremdes Gutachten eingeholt. Zu Gutachterinnen oder Gutachtern einer Dissertation können die folgenden Personen bestellt werden:

 

  • Professorin oder Professor der Fakultät für Geowissenschaften,
  • Juniorprofessorin oder Juniorprofessor der Fakultät für Geowissenschaften,
  • Privatdozentin oder Privatdozent der Fakultät für Geowissenschaften,
  • an den Studiengängen Geographie und Geowissenschaften beteiligte Professorin oder Professor, Privatdozentin oder Privatdozent,
  • kooptierte Professorin oder kooptierter Professor sowie kooptierte Juniorprofessorin oder kooptierter Juniorprofessor einer anderen Fakultät,
  • Professorin oder Professor anderer Hochschuleinrichtungen,
  • promovierte Mitglieder der Fakultät für Geowissenschaften, die in der für das Promotionsvorhaben relevanten Fachrichtung besonders ausgewiesen sind, auf Einzelbeschluss des Promotionsausschusses.

 

(4) Alle Mitglieder der Promotionskommission haben Stimmrecht. Die Promotionskommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden entscheidend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Sollte ein bereits bestelltes Mitglied der Promotionskommission nicht in der Lage sein, das Promotionsverfahren durchzuführen (z.B. durch Ausfall wegen Krankheit), so bestimmt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses ein Ersatzmitglied.

(1) Mit der Dissertation muss die Doktorandin oder der Doktorand die Befähigung zu selbstständiger Forschungsarbeit in ihrem bzw. seinem Forschungsgebiet nachweisen. Die Dissertation muss eigene neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten, die in ihrer Darstellung wissenschaftliche Ansprüche erfüllen.

(2) Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt. 

(3) Eine Vorabveröffentlichung von Dissertationsergebnissen ist nach Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers möglich. Vorab veröffentlichte Ergebnisse sind in der Dissertation kenntlich zu machen. Der Doktorand/die Doktorandin listet auf, inwiefern Teile der vorgelegten Arbeit vorab veröffentlicht oder zur Veröffentlichung eingereicht wurden und in welchem Umfang bereits ein Begutachtungsverfahren stattgefunden hat. Die Auflistung muss durch eine Stellungnahme zu seinem/ihrem Beitrag (sofern es sich um Mehrautoren-Publikationen handelt) komplettiert werden, die im Allgemeinen explizit die Aspekte

 

  • Rolle bei der Datenerhebung,
  • eigener intellektueller Beitrag,
  • eigener Anteil an der schriftlichen Abfassung

 

behandelt. Auflistung und Stellungnahme sind Bestandteil der Dissertation.

(4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, so muss der individuelle Beitrag der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechend dokumentiert oder herausgearbeitet werden.

(5) Eine Dissertation kann in Form einer Monographie, einer publikationsbasierten Monographie oder kumulativ abgefasst werden. Als Sprachen sind Deutsch oder Englisch möglich.

(6) Für eine kumulative Dissertation müssen mindestens drei thematisch zusammenhängende Publikationen eingereicht werden, die die Doktorandin oder der Doktorand als Erst- oder Alleinautor verfasst hat und die bereits in Fachzeitschriften mit Fachgutachtersystem oder als Patente vorliegen oder zum Druck angenommen sind. Die Erklärungen zur eigenen Forschungsleistung der Doktorandin oder des Doktoranden nach Absatz 3 gelten auch für kumulative Promotionsschriften. Die kumulative Promotionsschrift muss zusätzlich eine Einleitung und eine übergreifende Diskussion sowie eine kurze Zusammenfassung aller Ergebnisse und Schlussfolgerungen enthalten

(7) Die Dissertation kann von der Doktorandin oder dem Doktoranden zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. Das Zurückziehen des Antrags bleibt ohne Rechtsfolgen für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller. Hierüber ist die Doktorandin bzw. der Doktorand bei Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu unterrichten. Zieht die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

(8) Ein Exemplar der Dissertation wird gemäß der „Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten" der Ruhr-Universität Bochum verwahrt, auch wenn das Verfahren erfolglos beendet wird.

(1) Die Dissertation wird den Gutachterinnen oder Gutachtern durch den Promotionsausschuss zugeleitet. Die Gutachten würdigen die Gesamtleistung der Dissertation mit allen Bestandteilen; der Hinweis auf die Annahme von Teilen einer publikationsbasierten Monographie oder einer kumulativen Dissertation ersetzt keine gutachterliche Befassung im Rahmen der Bewertung der Dissertation. Sie empfehlen dem Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Zuleitung der Dissertation oder - wenn das Verfahren in der letzten Sitzung des Promotionsausschusses des Semesters eröffnet wird - bis 14 Tage vor der nächstfolgenden Sitzung jeweils in unabhängigen schriftlichen Gutachten die Annahme, Ergänzung, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit. Im Fall der Annahme schlagen sie zugleich eine Bewertung gemäß den Prädikaten nach Absatz 2 vor. Die fachfremde Gutachterin oder der fachfremde Gutachter geben eine begründete Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Dissertation ab

(2) Die Beurteilungen der Dissertation erfolgen mit den Noten „mit Auszeichnung", „sehr gut", „gut", „genügend" oder „nicht genügend". Zur Differenzierung können die Noten „sehr gut" und „gut" durch die Zusätze „+" und „-", die Note „genügend" durch „+" ergänzt werden.

(3) Weichen die Noten der Fachgutachten stark voneinander ab, kann der Promotionsausschuss ein zusätzliches Fachgutachten einholen.

(4) Wird die Dissertation von beiden Fachgutachterinnen oder Fachgutachtern mit „nicht genügend" bewertet, so ist die Annahme der Arbeit ausgeschlossen. Wird die Dissertation von mindestens einer Gutachterin oder einem Gutachter mit „nicht genügend" bewertet oder wird die Annahme der Dissertation von der fachfremden Gutachterin oder dem fachfremden Gutachter abgelehnt, so muss der Promotionsausschuss zusätzlich eine Fachgutachterin oder einen Fachgutachter nach §10 Abs. 3 bestellen, die oder der die Dissertation bewertet. Wurde die Arbeit von dieser oder diesem ebenfalls mit „nicht genügend" bewertet oder abgelehnt, so ist die Annahme der Arbeit ausgeschlossen.

(5) Die Promotionskommission oder der Promotionsausschuss legt aufgrund eines Vorschlags der Doktorandin oder des Doktoranden, der eingereichten Dissertation und des Dissertationsfachgebietes den zu vergebenden Doktortitel fest.

(6) Die Rückgabe der Dissertation und die Wiedereinreichung entsprechend§ II Abs. 7 sind nur einmal möglich. Bei Wiedereinreichung ist die Dissertation in der Regel denselben Gutachterinnen bzw. Gutachtern wie vor der Rückgabe vorzulegen.

(7) Die Gutachterinnen oder Gutachter können ihre Beurteilung mit Auflagen zur Ergänzung und Umarbeitung der Dissertation für die Drucklegung verbinden, über deren Verbindlichkeit der Promotionsausschuss entscheidet. 

(8) Die Dissertation und die Gutachten werden den Mitgliedern der Promotionskommission der beteiligten Fachbereiche sowie allen Mitgliedern des Promotionsausschusses durch ein geeignetes, die Vertraulichkeit sicherndes Verfahren zugänglich gemacht.

(9) Alle promovierten Mitglieder der Fakultät bzw. der promotionsführenden Einrichtung haben das Recht, zu der Dissertation und den Gutachten Stellung zu nehmen, wobei die Stellungnahme während der Auslagefrist angemeldet und in der Regel innerhalb der Auslagefrist von 14 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan eingereicht werden muss.

(10) Über die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der Gutachten und eventueller Stellungnahmen. 

(11) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren beendet. Eine andere Arbeit oder eine grundlegend revidierte Fassung der bisherigen Arbeit mit dem gleichen Thema kann frühestens nach einem halben Jahr eingereicht werden. Erfolgt erneut eine Ablehnung, so sind weitere Promotionsgesuche an der Ruhr-Universität Bochum nicht zulässig.

(1) Ist die Dissertation angenommen, setzt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission im Einvernehmen mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Dissertation durchgeführt werden. Der Termin ist der Doktorandin oder dem Doktoranden spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat einen Prüfungstermin oder wird die Prüfung abgebrochen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss. Für den Fall der Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Erkennt die Promotionskommission den Grund an, so wird ein neuer Prüfungstermin festgelegt.

(2) Die in deutscher oder englischer Sprache und als Disputation durchzuführende mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Dissertation, auf Fragen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertationsthematik zusammenhängen, sowie auf ausgewählte Probleme aus angrenzenden Gebieten unter Berücksichtigung des Forschungsstands. Die Diskussion soll der Feststellung dienen, ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, die erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Fragen und Einwänden wissenschaftlich zu begründen sowie gebietsübergreifende Bezüge herzustellen. Die Disputation besteht aus einem ca. 20 Minuten dauernden Vortrag und einer anschließenden Diskussion mit der Doktorandin oder dem Doktoranden unter Leitung der Dekanin oder des Dekans. Insgesamt dauert die Disputation eine Zeitstunde.

(3) Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich nach Maßgabe des §63 Abs. 4 HG. Liegt eine Erklärung nach §9 Abs. I Ziffer 10 vor, so ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Gäste können eingeladen werden. Der Promotionsausschuss zählt nicht zur Öffentlichkeit. Frageberechtigt sind alle promovierten Teilnehmer der Disputation.

(4) Das Protokoll ist von einer/einem promovierten Fachvertreterin/Fachvertreter der Fakultät für Geowissenschaften zu führen und ist von den Mitgliedern der Promotionskommission sowie der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen. Das Protokoll hat den Verlauf der Diskussion nach ihrem wesentlichen Inhalt sowie das Beratungsergebnis über die benotete Disputationsleistung wiederzugeben.

(5) Die Beurteilung der Disputationsleistung erfolgt mit den Noten „mit Auszeichnung", „sehr gut", „gut", „genügend" oder „nicht genügend". Zur Differenzierung können die Noten „sehr gut" und „gut" durch die Zusätze „+" und „-", die Note „genügend" durch „+" ergänzt werden.  

(6) Wird die mündliche Prüfung als „nicht genügend" beurteilt, so kann sie einmal und frühestens nach der nächstfolgenden Sitzung des Promotionsausschusses mit einem neuen Vortragsthema wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss möglich. Für Wiederholungsprüfungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(7) Sind die Wiederholungsmöglichkeiten erschöpft, ist die Promotion endgültig nicht bestanden.

(1) Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung entscheidet die Promotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden auch in der mündlichen Prüfung den in §2 genannten Anforderungen genügt.

(2) Bei positiver Entscheidung bewertet die Promotionskommission die mündliche Prüfung mit einem Prädikat.

(3) Die Promotionskommission setzt dann unter Berücksichtigung der Prädikate der Dissertation und der mündlichen Prüfung ein Gesamtprädikat für die Promotion fest, wobei dem Prädikat der Dissertation ein höheres Gewicht zukommt. Die Gesamtbeurteilung erfolgt durch die Noten „mit Auszeichnung", „sehr gut", „gut", „genügend" oder „nicht
genügend" ohne Zusätze

(4) Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission teilt der Doktorandin oder dem Doktoranden unter Ausschluss der Öffentlichkeit das Ergebnis der Beratungen unmittelbar nach der Entscheidung der Promotionskommission mit. Wenn die Doktorandin oder der Doktorand es wünscht, informiert im Falle einer bestandenen Promotionsprüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit über die erfolgreiche Promotion, ohne Einzelnoten und das Gesamtprädikat zu nennen.

(5) Nach bestandener Prüfung ist die Promotion abgeschlossen und die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt hierüber auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden eine vorläufige Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels.

(1) Ablehnende Entscheidungen, die nach dieser Ordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Doktorandin oder dem Doktoranden bekannt zu geben.

(2) Gegen Entscheidungen der Promotionskommission und des Promotionsausschusses kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der oder dem Vorsitzenden des  Promotionsausschusses oder des Fakultätsrates schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden, soweit der Bescheid die Bewertung einer Prüfungsleistung betrifft.

(3) Der Promotionsausschuss oder der Fakultätsrat kann Entscheidungen abändern, gegen die Widerspruch erhoben wird. Richtet sich der Widerspruch gegen die Bewertung einer Promotionsleistung durch die Promotionskommission, so kann eine abändernde Entscheidung nur mit Zustimmung jener Promotionskommission getroffen werden, die die angefochtene Bewertung beschlossen hat. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, den die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder des Fakultätsrats erlässt. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(4) Nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat die Kandidatin oder der Kandidat oder eine/ein von ihr bzw. ihm Beauftragte/Beauftragter das Recht auf Einsichtnahme in alle schriftlichen Promotionsunterlagen. Dritten sind die Promotionsakten nicht zugänglich.

(1) Nach bestandener mündlicher Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Promotionskommission oder des Promotionsausschusses der Doktorandin oder dem Doktoranden mit, ob und ggf. welche Änderungsauflagen gemäß §12 Abs.1 vor der Veröffentlichung der Dissertation zu erfüllen sind. Das entsprechend revidierte Manuskript ist der ersten Gutachterin oder dem ersten Gutachter vor der Herstellung der Pflichtexemplare zur Genehmigung vorzulegen, der über die Erfüllung der Auflagen entscheidet, im Zweifel entscheidet der Promotionsausschuss.

(2) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihre bzw. seine Dissertation innerhalb eines Jahres in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin/der Dekan die Frist verlängern. Diese Verpflichtung wird erfüllt dütch Ablieferung von

a) 4 Exemplaren, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, oder
b) 4 Exemplaren, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, oder
c) 4 Exemplaren einer elektronischenVersion, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind, und zwei gedruckten Exemplaren;

d) andere Möglichkeiten der Veröffentlichung können auf Antrag der Doktorandin/des Doktoranden vom Promotionsausschuss
genehmigt werden.

(1) Die Promotionsurkunde wird ausgehändigt, sobald die Doktorandin oder der Doktorand die Verpflichtungen nach §16 erfüllt hat. Die Promotionsurkunde enthält nur das Gesamtprädikat. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan der beteiligten Fakultät(en) oder der Leiterin oder dem Leiter der beteiligten promotionsführenden Einrichtung(en) zu unterzeichnen. Bei interdisziplinären Promotionsverfahren gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.

(2) Die Promotionsurkunde enthält den Doktorgrad, den Titel der Dissertation, die Gesamtnote und wird auf den Tag der Disputation ausgestellt. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Promotionsurkunde zusätzlich als nicht rechtsgültige Übersetzung in englischer Sprache ausgefertigt werden.

(3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist die oder der Promovierte nunmehr berechtigt, den erlangten Doktortitel gern. § 1 Abs. 1 bis 4 zu führen.

(4) Wird vor der Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der Promotionsausschuss die Promotion verweigern und das Verfahren für ungültig erklären.

(5) Der Entzug des Doktorgrades und die Einziehung der Promotionsurkunde und ggf. des Promotionszeugnisses können erfolgen, wenn der bzw. die Promovierte

a) den Doktorgrad durch wissenschaftliches Fehlverhalten, Täuschung oder im Wesentlichen unrichtige Angaben erlangt hat, oder wenn die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind,
b) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist,
c) wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat,
d) wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber des Doktorgrades durch späteres wissenschaftliches Fehlverhalten als unwürdig für die Führung des Doktorgrades erweist.

(6) Die Entscheidung über den Entzug des Doktorgrades fällt der Promotionsausschuss oder der Fakultätsrat mit der Mehrheit seiner promovierten Mitglieder. Die Bescheidung erfolgt durch die Dekanin oder den Dekan bzw. die Leiterin oder den Leiter der promotionsführenden Einrichtung.

(7) Die Rektorin oder der Rektor der Ruhr-Universität Bochum unterrichtet das zuständige Ministerium von der Entziehung des Doktorgrades.

Die Promotionsausschüsse können mit anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen die Durchführung gemeinsamer Promotionsverfahren bzw. die gemeinsame Verleihung eines Doktorgrads vereinbaren. Entsprechende Verträge sind von der bzw. den beteiligten Fakultät(en) bzw. promotionsführenden Einrichtung(en) zu verabschieden; in ihnen kann von den
Regelungen dieser Ordnung abgewichen werden.

(1) Die Fakultät für Geowissenschaften verleiht für besondere wissenschaftliche Verdienste in den Geowissenschaften oder entsprechende ideelle Verdienste in der Förderung der Geowissenschaften den Doktorgrad ehrenhalber gemäß §1 Abs. 5.

(2) Die Ehrenpromotion kann nur auf Antrag einer Professorin/ eines Professors oder mehrerer Professorinnen/Professoren der Fakultät erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Fakultätsrat; ihm müssen zwei Drittel aller Professorinnen/ Professoren der Fakultät zugestimmt haben. 

(3) Über die Ehrenpromotion ist eine Urkunde auszustellen, in die eine Laudatio aufzunehmen ist.

(1) Die Promotionsurkunde kann im 50. Jubiläumsjahr ihrer Erlangung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät bzw. promotionsführenden Einrichtung in feierlicher Form erneuert werden („Goldene Promotion").

(2) Abstatz 1 findet sinngemäß auf das 25. Jubiläumsjahr Anwendung („ Silberne Promotion").

(3) Die Verleihung erfolgt möglichst hochschulzentral im Rahmen einer Festveranstaltung.

(1) Die Promotionsordnung der Fakultät fur Geowissenschaften tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntrnachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft.

(2) Die bei Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bereits angenommenen Doktorandinnen bzw. Doktorandenwerden nach der bei Annahme jeweils gültigen Promotionsordnung der Fakultät für Geowissenschaften promoviert. Doktorandinnen bzw. Doktoranden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Promotionsordnung bereits angenommen warden sind, können beim Antrag auf Zulassung zur Promotionspriifung gem. § 9 Abs. 1 beantragen, nach der vorliegenden Promotionsordnung zu promovieren.